Cas 2008-001N

Beschimpfung «russische Schweine»

Grisons

Historique de la procédure
2008 2008-001N Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Etrangers et membres d'autres ethnies
Moyens utilisés Déclarations orales;
Voies de fait
Environnement social Lieux publics
Idéologie Racisme (nationalité / origine)

Synthèse

Eine russische Familie nahm an einer privaten Party in einem Restaurant teil. Nach Angaben des Vaters hätten der Angeklagte und zwei Kollegen gegenüber seiner Tochter und anderen Frauen Bemerkungen wie «russische Schweine» und gegenüber der Tochter obszöne Gesten gemacht. Die drei Jungen seien danach der Familie bis zur Seilbahn gefolgt. Dort habe nach Angaben des Vaters einer der Jungen den Satz «Geht vorwärts, ihr russischen Schweine» geschrien und einer habe ihm einen Fusstritt gegeben. Er habe sich folglich zur Wehr gesetzt und es sei zu einem Handgemenge gekommen.

Nach Angaben der Angeklagten habe sich der Vorfall ganz anders abgespielt. Die gemachten Angaben seien falsch. Der Vater habe ihnen den Eingang zur Seilbahn verweigert und zwei von ihnen mit Faustschlägen getroffen.

Eine Zeugin konnte nur das Handgemenge sehen, über die Beleidigung und den Fusstritt konnte sie keine Angaben machen.

Aus der Beweiswürdigung entschied die zuständige Strafvollzugbehörde, das Verfahren einzustellen.

En fait / faits

O.M. nahm mit seiner Frau A.M. und Tochter E.M. an einer privaten Party im Restaurant teil. Kurz vor Ende der Party seien O.M. und E.M. drei unbekannte Männer durch ihr Benehmen aufgefallen. Nach Angabe von O.M. hätten sie gegenüber E.M. und weiteren anwesenden Damen Bemerkungen des Inhaltes «russische Schweine» gemacht und hätten insbesondere an E.M frivole und grob unanständige sexuelle Gestiken gerichtet. Nach der Party habe sich O.M. mit seiner Ehefrau und seiner Tochter mit weiteren Gästen zur Seilbahn begeben. Unmittelbar hinter ihnen seien die drei jungen Männer gefolgt. Diese hätten nach Angaben von O.M. gegenüber seiner Familie und Herrn G. diverse äusserst aggressive Bemerkungen geschrien. Als er im Begriffe einzusteigen gewesen war, habe er einen der drei jungen Männer schreien hören: «Geht vorwärts, ihr russischen Schweine». Praktisch gleichzeitig sei er von einem der drei erwähnten jungen Männer von hinten in sein Hinterteil getreten worden, was ihm Schmerzen bereitet habe. Hierauf habe er sich gedreht und zur Wehr gesetzt, worauf es zu einem Handgemenge gekommen sei, in dessen Folge die Angreifer angeblich Verletzungen davon getragen haben sollten.

O.M. stellte dann Strafantrag wegen Tätlichkeiten, E.M. stellte Strafantrag wegen sexueller Belästigung. Zusätzlich wurde eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung eingereicht. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung.

Die Version der Jungen (T.N. und C.G.) widerspricht der Version der Familie. Nach Angaben von T.N. haben er und sein Kollege C.G. nach Arbeitsende das im Rahmen eines russischen Festes stattfindende Feuerwerk angeschaut. Anschliessend seien sie in das Zelt gegangen, wo sie etwas getrunken hätten. An der Bar hätten sie eine wunderschöne Frau gesehen. Sie hätten dann mit der Bahn in Richtung Tal fahren wollen. Da sie gesehen hätten, dass die Dame in das mittlere Abteil gestiegen sei, hätten sie ebenfalls im gleichen Abteil Platz nehmen wollen. Als sein Kollege das Abteil habe betreten wollen, habe ein ihm unbekannter Mann den Zugang versperrt. Da ein weiterer Passagier neben diesem Mann habe vorbeigehen können, habe er das gleiche machen wollen. Der Mann habe ihn von der Tür weggestossen, wobei C.G. auf den Boden gefallen sei. Anschliessend habe der unbekannte Mann C.G. noch einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Als T.N. ihn fragte, was sein Verhalten bedeute, habe er auch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Dabei hätten beide Riss- und Quetschwunden im Gesicht erlitten.

Beide bestritten vehement, O.M. und seine Tochter in irgendeiner Form belästigt zu haben. Eine Zeugin sagte aus, sie habe vom Vorgefallenen weder etwas gesehen noch gehört. O.M. kann nicht sagen, wer den Po seiner Tochter berührt haben und obszöne Gesten gemacht haben soll. Auch wer den Satz «Geht vorwärts ihr russischen Schweine» geschrienen habe, kann er nicht sagen.

En droit / considérants

Wenn man die Behauptungen vergleicht, fallen erhebliche Unstimmigkeiten auf. O.M. konnte nicht sagen, welcher der Jungen obszöne Gesten bzw. E.M.s Hintern berührt haben soll. Falls sich eine solche Szene wirklich ereignet habe, dann hätte O.M. als Mitfinanzierer des Festes schon zu diesem Zeitpunkt reagieren und die Jungen aus dem Zelt weisen lassen können. Dies war jedoch nicht der Fall, was dafür spricht, dass sich diese im Zelt korrekt benommen haben. Die Zeugin machte keine negativen Feststellungen in Bezug auf das Verhalten der Jungen.

Es erscheint evident, das einer der Jungen das Schimpfwort hätte hören müssen, falls dieses wirklich artikuliert worden wäre. Den Vorwurf, dass er «russische Schweine» geschriene habe, wies C.G. zurück, worauf O.M. erwiderte: «Er war als Letzter und konnte nichts hören». Diese Behauptung steht im Widerspruch zu C.G.s Schilderung, wonach sie zusammen zur Bahn gingen. Unter diesen Umständen hätte er aber das fragliche Schimpfwort hören müssen, was nicht der Fall war.

Dass die jungen Männer auf eine russische Schönheit sensibel reagierten, erscheint aus menschlicher Betrachtung heraus nachvollziehbar. Unter diesem Aspekt und, da sie in das gleiche von E.M. betretene Abteil einsteigen wollten, ist wenig glaubwürdig, dass einer der Angeschuldigten O.M. bzw. andere russische Staatsangehörige mit «Scheiss-» oder je nach Version mit «Schweinrussen» betitelt hätten. Eine solche Verhaltensweise wäre stark kontraproduktiv gewesen. Die Zeugin hörte auch die Beschimpfung nicht.

Selbst aber wenn man davon ausginge, einer der drei jungen Männer habe das inkriminierte Wort prononciert, würde es am Tatbestandselement der «Öffentlichkeit» mangeln. Ob «Öffentlichkeit» gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist. Zu den massgebenden Umständen gehören unter anderem einerseits der Ort, an dem die Äusserung getan wird, und andererseits die Zahl der Adressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung zu diesen. Zu berücksichtigen ist auch die Höhe des Risikos einer Weiterverbreitung der Äusserung durch einzelne Adressaten (BGE 126 IV 20). Wenn O.M. selber behauptet, C.G. habe nichts hören können und die Zeugin geltend macht, nichts gehört zu haben, dann kann man schlussfolgern, dass entweder das fragliche Wort nicht gesagt oder so leise artikuliert wurde, dass mangels des Tatbestandelements der «Öffentlichkeit» die Strafbestimmung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht verletzt wurde.

Décision

Das Strafverfahren wird eingestellt.