Cas 2008-004N

Beschimpfung auf der Strasse mit «N*****» und «N****»

Zurich

Historique de la procédure
2008 2008-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Abaissement ou discrimination (al. 4 1ère phrase)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Personnes noires / PoC
Moyens utilisés Déclarations orales
Environnement social Voisinage
Idéologie Racisme (couleur de peau)

Synthèse

Während der Silvesternacht begab sich die Angeklagte mit einer Flasche Champagner zum Geschädigten und seiner dunkelhäutigen Ehefrau. Die Angeklagte hatte vorher schon Alkohol konsumiert und war, gemäss Aussage des Geschädigten, völlig betrunken. Kurz nach Mitternacht begann ein Streit zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten. Im Verlauf dieses Streites sei sie auch auf die Ehefrau losgegangen. Die Angeklagte hat den Geschädigten mit «Nigger» beschimpft. Die Ehefrau forderte sie schliesslich auf, die Wohnung zu verlassen. Die Angeklagte erwiderte darauf «Scheissneger» und «Niggerschlampe». Der Geschädigte konnte sich nicht mehr an allen Begriffe erinnern. Gemäss polizeilichen Feststellungen habe die Angeklagte nach dem Vorfall mitten in der Nacht lauthals in der Öffentlichkeit umhergeschrien. Zudem habe sie den Schwarzafrikaner I.C. von draussen durch die offene Gartentüre mit beleidigenden und rassistischen Ausdrücken, wie «Nigger», «Neger», «Bimbo» beschimpft.

Nach Art. 261bis Abs. 4 StGB macht sich der Rassendiskriminierung schuldig, wer öffentlich durch Wort, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Dieser Tatbestand schützt nach der Rechtsprechung die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Die Strafbestimmung der Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen.

Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt werden (BGE 131 IV 25 ff.). Es ist festzustellen, dass die in Frage stehenden Begriffe fraglos völlig deplaziert sind und wohl auch als rassistisch motivierte Beschimpfungen nach Art. 177 StGB geahnt werden könnten. Eine allfällige Ehrverletzungsklage wäre vom Antragsberechtigten jedoch auf dem Wege der Privatklage zu betreiben. Die genannten Begriffe erfüllen – jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang – indes nicht den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB, da dem Geschädigten dadurch nicht seine Existenzberechtigung als Mensch abgesprochen wird.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.