Cas 2015-061N

Meinungsaustausch auf Facebook während Nahostkonflikt (I)

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2015 2015-061N Der Beschuldigte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 4 II StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 1440.00 bestraft.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Propagation d'une idéologie (al. 2);
Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Race;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif Publiquement (en public)
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Extrémisme de droite

Synthèse

Im Zuge des Nahostkonfliktes fand im Sommer 2014 auf der Plattform «Facebook» ein teilweise heftig geführter Meinungsaustausch unter verschiedensten Usern statt, welche grösstenteils israelkritischen Inhalts waren.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen.

En fait / faits

Der Meinungsaustausch beinhaltete mehrfach rassistische Einträge, Aufrufe zu Gewalt sowie Aufforderungen zur Teilnahme an Demonstrationen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschuldigte auf der öffentlichen Facebook- Onlineplattform «Demo für Palästina in der Schweiz», welche über 7'695 «Likes» verfügte, folgenden Eintrag ein:
«Ich hatte Adolf Hitler nie verstanden. Heute verstehe ich ihn sehr gut.. Lacht nur weiter drecks pack Allah wird euch wieder ein Hitler erschaffen InsAllah
Eine aus der Zeit des Nationalsozialismus stammende Fotografie, welche unter anderem den Schriftzug «Judentum ist Verbrechertum» zeigte, kommentierte der Angeklagte mit «Hätt scho ebbis. Hitler gibi biri simdi lazim – Genau jetzt brucht welt Hitler».

Décision

Nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörde verbreitete der Beschuldigte mit diesen öffentlichen Äusserungen eine auf die systematische Herabsetzung der jüdischen Bevölkerung gerichtete Ideologie und setzte Menschen jüdischen Glaubens in ihrer Gesamtheit in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab. Ausserdem suchte er damit, den Holocaust zu rechtfertigen.
Der Beschuldigte wird der mehrfachen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 und 4 II StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1440.00 bestraft.
Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 410.60 werden dem Beschuldigten auferlegt.