TANGRAM 33

Racial profiling aus der Sicht der Polizei

Profiling gehört zur polizeilichen Arbeit – racial oder ethnic profiling sollte nicht dazugehören. Darunter versteht man Ermittlungstätigkeit, die auf einem ethnospezifischen oder auch nach der Hautfarbe ausgerichteten Verdachts- oder Täterprofil beruht, ungeachtet der Tatsache, ob sich die Person durch ihr individuelles Verhalten tatverdächtig gemacht hat. Drei Fragen an Dr. iur. Bruno Zanga, Kommandant der Kantonspolizei St. Gallen.

Zu welchen guten Praktiken raten Sie, um zu vermeiden, dass Personen schwarzer Hautfarbe nur auf Grund dieses Merkmals von Polizeibeamten systematisch kontrolliert werden (racial profiling)?

Alleine die Hautfarbe führt nicht zu einer polizeilichen Kontrolle. Die polizeiliche Fahndungstätigkeit richtet sich auf Personen, die einem strafrechtlich relevanten Umfeld zugeordnet werden können. Das heisst zum Beispiel der Aufenthalt an Örtlichkeiten, welche als Drogenumschlagplatz oder Ähnliches bekannt sind. Im Weiteren werden auch die polizeilichen Erfahrungswerte mit in den Fahndungsraster einbezogen. Rechtsgrundlage ist das Strafprozessgesetz und Polizeigesetz (sGS 451.1).

Gibt es konkrete Massnahmen bei den Polizeikorps, um Ausfälligkeiten und Machtmissbrauch gegenüber Schwarzen sowie rassistisch diskriminierendes Verhalten zu vermeiden?

Diesbezüglich besteht bei der Kantonspolizei St. Gallen kein Handlungsbedarf. Die Mitarbeitenden der Polizei werden in der Grundausbildung und in Weiterbildungen für den Umgang mit Personen aus fremden Kulturen vorbereitet und geschult. Es kommt äusserst selten vor, dass gegen Mitarbeitende der Polizei Klagen wegen Ausfälligkeiten und Machtmissbrauchs sowie rassistisch diskriminierenden Verhaltens eingehen.

An wen können sich Personen, die sich als Opfer unberechtigter Polizeikontrollen fühlen, wenden? Sind diese Beschwerdestellen genügend unabhängig von der Polizei, um Opfer vor Polizeiübergriffen schützen zu können?

Eine Beschwerde zum Beispiel wegen unangebrachten Verhaltens eines Polizeiangehörigen (ohne strafrechtliche Relevanz) kann ans Polizeikommando oder ans Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) des Kantons St. Gallen gerichtet werden. Das SJD ist Aufsichtsbehörde über die Kantonspolizei.

Eine Strafklage gegen die Polizei kann grundsätzlich bei jeder Polizeistelle eingereicht werden. Ebenso kann eine solche Strafklage bei der Staatsanwaltschaft deponiert werden. Im Kanton St. Gallen prüft die Anklagekammer (AK), ob eine Strafklage gegen ein Behördenmitglied gerechtfertigt ist. Die AK erteilt die allfällige Ermächtigung zur Strafuntersuchung.

Das SJD sowie die AK sind unabhängig von der Polizei. Übergriffe gegen Beschwerdeführer finden in der Schweiz nicht statt.

Rechtsgrundlage sind das Strafprozessgesetz und das kantonale Einführungsgesetz zur Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGA 962.1).

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