Autor
Pascal Mahon ist Professor für schweizerisches und vergleichendes Verfassungsrecht an der Universität Neuenburg. Pascal.Mahon@unine.ch Pascal.Mahon@unine.ch.
Das Interview führte Samuel Jordan
Darf man im 21. Jahrhundert noch von «Rasse» sprechen? Darf er in einzelstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtstexten vorkommen, auch im Wissen, dass es sich nicht um einen wissenschaftlichen Begriff handelt? Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung hat dazu eine Studie zum Begriff «Rasse» im Schweizer Recht in Auftrag gegeben. Gespräch mit dem Studienautor Pascal Mahon.
Wann ist der Begriff «Rasse» historisch gesehen entstanden?
Der Begriff «Rasse» hat keine gesicherte Etymologie, was die Komplexität seiner Bedeutung erhöht und den heutigen Gebrauch schwierig macht. Ursprünglich wurde das Wort verwendet, um Mitglieder derselben Familienlinie zu bezeichnen. Der Begriff «menschliche Rasse» wurde ab dem 18. Jahrhundert zur Unterscheidung menschlicher Gruppen verwendet, dies in Anlehnung an die Klassifikationen von Botanikern und Zoologen. Dahinter stand die Idee, menschliche Gruppen zu unterscheiden, wie man es mit Pflanzen und Tieren tat, ohne rassistische Konnotation. In der Mitte des 19. Jahrhunderts, dem goldenen Zeitalter des Nationalismus und Imperialismus, kamen dann die auf der Hierarchisierung der menschlichen Rassen beruhenden Theorien auf. Arthur de Gobineau ist mit seinem Versuch über die Ungleichheit der Menschenrassen aus dem Jahr 1855 einer der Gründerväter dieser Theorien. Der allmähliche Aufbau einer angeblich biologisch begründeten rassistischen Ideologie, die von der Existenz verschiedener Rassen innerhalb der menschlichen Spezies ausgeht, erfolgte vor diesem besonderen historischen Hintergrund. Wissenschaftlich beweisen zu können, dass die Europäer biologisch überlegen sind, bedeutete unter anderem, den Kolonialismus legitimieren zu können. Die Schriften von Gobineau und von seinen Anhängern sollten zu den uns bekannten Auswüchsen führen. Sie dienten insbesondere zur Rechtfertigung der Shoah, der Apartheid in Südafrika und der Rassentrennung in den USA.
Wann tauchte der Begriff «Rasse» erstmals in völkerrechtlichen und einzelstaatlichen Rechtstexten auf?
Im Völkerrecht erscheint der Begriff «Rasse» erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der internationalen Menschenrechtsbewegung. Das Ziel ist, rassistische Theorien zu verbannen und direkt auf den weltweiten Schock und die tiefe Empörung über die Gräueltaten des Nazi-Regimes zu reagieren – Gräueltaten, die eine Diskreditierung des Konzepts des biologischen Rassismus bewirkten. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948 bildet dabei die wichtigste Grundlage. Daran knüpft die Europäische Menschenrechtskonvention aus dem Jahr 1950 an. In diesen beiden wegweisenden Texten ist der Grundsatz verankert, wonach niemand wegen seiner «Rasse» diskriminiert werden darf. Zur selben Zeit lassen sich die meisten europäischen Verfassungen der Nachkriegszeit von diesen beiden Texten inspirieren und übernehmen einen Katalog von Grundrechten, der ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der «Rasse» beinhaltet.
Welche Rolle spielte dabei das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung aus dem Jahr 1965?
Mehr als jeder andere Rechtstext bildet dieses im Bereich Menschenrechte abgeschlossene multilaterale Abkommen das Herzstück des internationalen Kampfes gegen Rassendiskriminierung. Wie die Rassentheorien im Einklang mit dem imperialistischen Europa des 19. Jahrhunderts standen, so ist dieses Übereinkommen in den historischen Kontext der Entkolonialisierung eingebettet. Zum obersten Ziel, in Zukunft Gräueltaten durch offen rassistische Regimes zu verhindern, kommt der Wunsch hinzu, sich vom Kolonialmodell zu distanzieren.
Und in der Schweiz?
In unserem Land wurden unsere Verfassungen von 1848 und 1974 im Sog der Nachkriegszeit nicht revidiert. Jedoch revidierten fast alle Kantone ab den 1960er-Jahren ihre Verfassungen, und viele verankerten das Verbot der Diskriminierung aufgrund der «Rasse». Von den Kantonen, deren Verfassung einen Grundrechtskatalog mit einem Diskriminierungsverbot verschiedener «verbotener» Kriterien enthält, verwenden heute die meisten das Wort «Rasse» (ZH, BE, UR, NW, GL, BS, BL, AR, AG, TI und JU). Nur die Kantone Neuenburg, (der von «Herkunft, Ethnie und Farbe» spricht), Waadt («Herkunft, genetisches Erbe und äusseres Erscheinungsbild») und Genf («Herkunft») haben darauf verzichtet Einzelne Kantone haben in ihre neue Verfassung keinen eigenen Grundrechtskatalog eingeführt, sondern verweisen lediglich auf denjenigen der Bundesverfassung (LU, SZ, SG und GR). Andere haben in ihrem Katalog kein Diskriminierungsverbot (SO, OW und TG) oder erwähnen einfach den Grundsatz des Diskriminierungsverbots ohne Aufzählung der «verbotenen» Gründe (SH und FR). Schliesslich haben drei Kantone ihre Verfassungen von Ende des 18. oder Anfang des 19. Jahrhunderts noch nicht revidiert (AI, ZG und VS). Auf Bundesebene wurde der Begriff «Rasse» erst mit der Revision von 1999 in die Verfassung aufgenommen. Es zu allerdings zu präzisieren, dass der Begriff «Rasse» in die schweizerische Rechtsordnung einfloss, einige Jahre bevor der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in der Bundesverfassung verankert wurde. Seit 1995 schützt das Schweizerische Strafgesetzbuch bestimmte Personengruppen ausdrücklich vor Diskriminierung in Beziehungen zwischen Privatpersonen. Artikel 261bis StGB bestraft Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion und, seit Kurzem, der sexuellen Orientierung. Allgemein wurde der Begriff «Rasse» in die schweizerische Rechtsordnung aufgenommen mit dem Ziel, die Garantien des Völkerrechts auf das innerstaatliche Recht zu übertragen.
Dennoch mag es schizophren erscheinen, auf einen wissenschaftlich nicht abgestützten Begriff zurückzugreifen, um von der Geschichte gebeutelte Personen zu schützen …
Es stimmt, dass es verwirrend sein kann, wenn ein weithin verpönter Begriff eingesetzt wird, um Personen und Personengruppen vor einer sehr präsenten Realität – Rassismus – zu schützen. Aber eines ist sicher: Der in verschiedenen völkerrechtlichen und einzelstaatlichen Rechtstexten enthaltene Begriff «Rasse» kann nicht so interpretiert werden, dass er die Idee einer Hierarchie zwischen Menschengruppen legitimieren würde. Legitim ist hingegen, dass die Beibehaltung dieses Begriffs in zeitgenössischen Rechtsordnungen heute breit diskutiert wird.
Die Verwendung des Begriffs «Rasse» ist jedoch auf der anderen Seite des Atlantiks weniger problematisch. Wie erklären Sie das?
Der Begriff «Rasse» erfährt in den USA und in Kanada eine «komplexfreie» Rezeption und Akzeptanz, während er in Europa «suspekt», um nicht zu sagen «tabu» ist und nur sehr vorsichtig verwendet, in Anführungszeichen gesetzt oder mit semantischen Präzisierungen versehen wird. Aus meiner Sicht als juristische Fachperson fällt es mir schwer, die tieferen Gründe für diese unterschiedlichen Wahrnehmungen zu erklären. Denn im Grunde ist sowohl die amerikanische als auch die europäische Geschichte geprägt von Ungerechtigkeiten und Gräueltaten, die im Namen einer vermeintlichen rassischen Überlegenheit begangen wurden: Rassentrennung, Holocaust, Sklaverei, Kolonialismus, Imperialismus usw.: Es gibt auf beiden Seiten genügend Beispiele. Es scheint, dass der Begriff «Rasse» in Nordamerika nicht dieselben Bevölkerungsgruppen umschreibt. Gemäss dem in unserer Studie genannten Historikerteam hat das Wort «Rasse» in Europa nicht den gleichen semantischen Wandel durchlaufen wie in den USA, wo es sich zur Bezeichnung für eine sozial- und kulturanalytische Kategorie entwickelt hat. So bezieht sich heute der Begriff «Rasse» in den USA nicht auf eine Klassifizierung des Menschen in biologisch unterschiedliche und hierarchisch geordnete Untergruppen, sondern auf Gruppen, die Opfer einer offiziellen, systematischen Diskriminierung aufgrund eines pseudowissenschaftlichen Rassismus geworden sind, der aber in seinen Auswirkungen weiterhin spürbar ist. In Europa hingegen scheint das Wort «Rasse» nach wie vor untrennbar mit der Geschichte des Rassismus verknüpft zu sein. Dieses Stigma haftet dem Wort aufgrund des nationalsozialistischen Völkermords an. Im Bestreben um eine Distanzierung von diesem schuldhaften, da auf europäischem Boden vorgefallenen Ereignis wird alles abgelehnt, was an die rassistische Ideologie erinnert oder diese wiederaufleben lassen könnte. Teilweise wird diese Haltung aber auch als eine Form der Verleugnung gedeutet, insbesondere in Bezug auf die Verantwortung Europas in der Geschichte des Rassismus.
In Europa gibt es in der Debatte um die Verwendung und Bedeutung des Begriffs «Rasse» zwei gegensätzliche Lager: die Vertreterinnen und Vertreter des «eliminativistischen» Ansatzes und diejenigen des «konstruktivistischen» Ansatzes. Können Sie uns mehr dazu sagen?
Für Verfechterinnen und Verfechter des eliminativistischen Ansatzes ist der Begriff «Rasse» aus der gesamten Rechtsordnung zu streichen und durch alternative Ausdrücke oder Begriffe zu ersetzen. Diese Lösung haben gewisse europäische Staaten (namentlich Österreich, Finnland und Schweden) gewählt, auch wenn sie sie noch nicht systematisch und einheitlich umgesetzt haben. Diese Lösung wird damit begründet, dass der Begriff «Rasse» keinen Sinn und keine wissenschaftliche Relevanz hat. Seine Beibehaltung und Verwendung in amtlichen Texten kann daher als Legitimation rassistischer Ideen ausgelegt werden.
Der konstruktivistische Ansatz bevorzugt die Beibehaltung des Begriffs «Rasse» in der Rechtsordnung. Dieser bisher von Deutschland gewählte Ansatz – wobei die Debatte in letzter Zeit mit der Initiative der Grünen und in der Folge der « Black lives matter »-Bewegung wieder an Aktualität gewonnen hat –, wird damit begründet, dass der Begriff «Rasse» im internationalen Recht, und speziell in den für das Rassendiskriminierungsverbot massgebenden völkerrechtlichen Abkommen fest verankert ist. Die Konstruktivisten sind der Ansicht, es würde keinen Sinn machen, durch die Streichung beziehungsweise Ersetzung des Begriffs im innerstaatlichen Recht eine Diskrepanz zum Völkerrecht zu schaffen. Dieser «konservative» Ansatz wird damit gerechtfertigt, dass die Verwendung des Begriffs «Rasse» in der Rechtsordnung die Existenz von «Rassen» nicht legitimiert. Ohne die Idee in Frage zu stellen, dass der Begriff biologisch nicht haltbar ist, stellt er fest, dass «Rasse» historisch als kulturelle und soziale Konstruktion existiert. Die Verwendung des Begriffs bewahrt im Gegenteil den Gedanken – und die Erinnerung – an den Kampf gegen Rassismus und rassistische Theorien.
Womit wurde in den Ländern mit «eliminativistischem» Ansatz das Wort «Rasse» ersetzt?
Die Vorschläge für alternative Ausdrücke und Begriffe sind zahlreich und vielfältig: «Ethnische Zugehörigkeit» in Österreich, «Herkunft» in Finnland, «Ethnie, Ethnizität und sonstige besondere Umstände» in Schweden, «ethnische Herkunft» oder «ethnische, soziale und territoriale Herkunft» oder auch «physisches Erscheinungsbild» in anderen Fällen. Die Vielfalt und Unterschiedlichkeit dieser Begriffe sowie die Tatsache, dass einige nicht viel klarer und expliziter sind als der Begriff «Rasse», machen deutlich, dass es nicht einfach ist, Alternativen zu finden. Gewisse weiter gefasste und vage Definitionen ermöglichen, den Schutz vor Diskriminierung auf neue Kategorien auszuweiten. Dadurch besteht aber auch die Gefahr, dass die üblicherweise am meisten von Rassendiskriminierung betroffenen Kategorien verwässert werden.
Gibt es Mittelwege?
Ja, es wurden hier und da Lösungen, die einen Kompromiss zwischen dem eliminativistischen und dem konstruktivistischen Ansatz darstellen, vorgeschlagen und manchmal umgesetzt. Die erste dieser Lösungen, die man als pragmatisch bezeichnen könnte, ist die in Frankreich gewählte. Der Begriff «Rasse» wurde hier zwar noch nicht in der gesamten nationalen Rechtsordnung, wohl aber im Strafgesetzbuch systematisch durch den Ausdruck «vermeintliche Rasse» ersetzt. Ein weiterer interessanter Vorschlag, der ebenfalls eine Form von Kompromiss darstellt, stammt vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Er sieht vor, den Begriff «Rasse» in normativen Texten durch Umschreibungen zu ersetzen, die sich klar auf «Rasse» und damit auch auf rassische und rassistische Vorstellungen und Theorien beziehen. Auf das schweizerische Verfassungsrecht übertragen, müsste die Formulierung «Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse» durch eine Formulierung wie beispielsweise «Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht aus rassistischen Motiven» ersetzt werden. Bei einer solchen Lösung müsste sichergestellt werden, dass sich die Bestimmung nicht nur auf den ideologischen Rassismus, das heisst rassistische Beweggründe, sondern auch auf den strukturellen Rassismus bezieht.
Wie sieht es in der Schweiz aus? Welcher Ansatz wird bevorzugt?
In der Schweiz scheinen nur wenige Autorinnen und Autoren für eine Streichung des Begriffs «Rasse» zu sein. Die Mehrheitsmeinung steht eher auf der Seite eines konstruktivistischen Ansatzes aus den bereits genannte Gründen: Das strafbare Verhalten der Rassendiskriminierung muss in irgendeiner Art benannt werden. Die Verwendung des Begriffs «Rasse» im Gesetz bedeutet nicht, dass rassistisches Gedankengut übernommen wird, sondern es wird damit nur die Tatsache akzeptiert, dass rassistische Ideen und Diskriminierungen aufgrund von «rassisch» bedingten Kriterien existieren, auch wenn dafür keine haltbare wissenschaftliche Grundlage besteht. So würde ich die heutige Situation beschreiben, aber nichts ist in Stein gemeisselt.
Sind Sie der Meinung, dass alle drei Ansätze in der Schweiz rechtlich haltbar sind?
Unsere Studie kommt zum Schluss, dass in unserem Land alle drei Ansätze denkbar und rechtlich zulässig sind. Welche Wahl auch immer getroffen werden mag – konservativ oder innovativ –, jeder Entscheid sollte von besonderen Kommunikationsmassnahmen flankiert sein. Sollten die Schweizer Behörden entscheiden, den Begriff «Rasse» namentlich aus der Verfassung und dem Strafgesetzbuch zu streichen und durch andere Begriffe zu ersetzen oder eine Kompromisslösung umzusetzen, müsste begleitend dazu insbesondere über folgende Punkte ausführlich informiert werden: Gründe, die für diese Lösung sprechen; Wille des Gesetzgebers, den Schutzgehalt nicht einzuschränken; Wille, die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht zu garantieren sowie Auslegung der neu gewählten Begriffe. Sollte die Schweiz den konservativen Weg wählen, müssen – im Rahmen der aktuellen europäischen Debatte – unbedingt die Gründe für den Entscheid dargelegt werden, und zwar mit der Präzisierung, dass dies in keiner Weise rassistisches Gedankengut oder rassistische Vorstellungen oder Theorien legitimiert.
Haben Sie eine persönliche Meinung in dieser Frage?
Ich tendiere eher zum konstruktivistischen Ansatz oder auch zum Kompromiss. Wenn wir den Begriff «Rasse» streichen, besteht die Gefahr, dass wir einen Teil unserer Vergangenheit verschleiern oder in Vergessenheit bringen und einen historischen Gedächtnisverlust fördern, sodass wir uns nicht mehr erinnern, was den nach wie vor bestehenden Rassismus ausmachte und immer noch ausmacht. Das könnte zu einem Substanzverlust führen und das Schutzmass für die Betroffenen herabsetzen. Denn wir dürfen nicht vergessen, dass es jenseits dieser Debatte immer noch Menschen gibt, die diskriminiert werden. Diese Realität wird nicht so bald verschwinden. Lassen Sie mich einen Vergleich anstellen. Im Sog der «Black lives matter»-Bewegung hat sich die Frage gestellt, ob Statuen historischer Persönlichkeiten, die im Dreieckshandel oder bei der Verbreitung rassistischer Theorien eine Rolle spielten, stehen bleiben sollen oder nicht. Meiner Meinung nach ist das Niederreissen von Statuen eine ebenso falsche gute Idee wie die Streichung des Begriffs «Rasse» in Rechtstexten, auch wenn die Debatte darüber wichtig bleibt. Es ist besser, die Statuen stehen zu lassen und mit Erklärungen über die Entwicklung der Geschichte zu versehen. Oder nach dem Vorbild des Künstlers Bansky könnte man sich auch künstlerische Lösungen vorstellen. Bansky hat vorgeschlagen, die Statue des Sklavenhändlers Edward Colston, die von Aktivistinnen und Aktivisten in einen Kanal in Bristol geworfen wurde, durch eine neue Skulptur zu ersetzen, die die gleiche Statue zeigt, die gerade von diesen Aktivisten vom Sockel gerissen wird.
Woher muss der Anstoss für eine allfällige Veränderung in der Schweiz kommen?
Aus der Politik, nicht aus dem Recht. Deshalb ist meine persönliche Meinung nicht so wichtig. Die Diskussion ist zwar in der Schweiz lanciert, namentlich durch unsere Studie, doch sie wird nicht besonders intensiv geführt. Ich habe den Eindruck, dass die Impulse derzeit nicht stark genug sind, um einen Wandel herbeizuführen. Interessant ist, dass es in dieser Debatte keine klare parteiliche Spaltung gibt. Dem Lager des eliminativistischen Ansatzes gehören zum Beispiel Vertreterinnen und Vertreter verschiedener politischer Parteien aus ihren je eigenen Gründen an. Wer die Streichung des Begriffs «Rasse» fordert, befürwortet manchmal auch Artikel 261 bis nicht unbedingt, da unter anderem die Ansicht vertreten wird, dass dieser Artikel die freie Meinungsäusserung beschneidet.
Link zur Studie: www.frb.admin.ch> Recht und Beratung> Rechtliche Grundlagen