TANGRAM 24
Strukturelle Diskriminierung

TANGRAM 24<br>
Strukturelle Diskriminierung

«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung», heisst es in Artikel 8 der Schweizerischen Bundesverfassung. Es ist ein eigentliches Glaubensbekenntnis, das helfen soll, jede Form der Diskriminierung zu bekämpfen, einschliesslich der strukturellen Diskriminierung. Dennoch kann konstatiert werden, dass entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe, die von einer Mehrheit der kantonalen Verfassungen übernommen wurde, diskriminierende Praktiken weiterhin bestehen. Und hierbei handelt es sich nicht nur um individuelle oder vereinzelte Taten.

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TANGRAM 24 - Strukturelle Diskriminierung (2009) (PDF, 5 MB, deutsch/français/italiano)

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