TANGRAM 38

Zugang zum UN-Ausschuss für die
Beseitigung der Rassendiskriminierung

Zusammenfassung des Artikels
«L’accès au Comité pour l’élimination de la discrimination raciale» (französisch)

Autoren

Maya Hertig ist Ordentliche Professorin an der Universität Genf mit Schwerpunkt schweizerisches, europäisches, vergleichendes Verfassungsrecht und Schutz der Menschenrechte. Sie ist Mitglied der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes. Maya.
Hertig@unige.ch

Viera Pejchal ist Assistentin am Institut für öffentliches Recht an der Universität Genf. Ihr Forschungsschwerpunkt sind die Menschenrechte, im Besonderen die Meinungsäusserungsfreiheit und ihre Grenzen.
Viera.Pejchal@unige.ch

Das CERD war das erste Übereinkommen der UNO, das es Opfern von Menschenrechtsverletzungen ermöglichte, bei der Kontrollinstanz der UNO (UN-Ausschuss) Klage einzureichen. In der Schweiz ist dieses Vorgehen noch relativ wenig bekannt.

Das CERD definiert die Rassendiskriminierung als «jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung». Der Ausschuss kann somit von Einzelpersonen, aber auch von «Personengruppen», einschliesslich NGOs angerufen werden. Um allerdings als Opfer anerkannt zu werden, müssen diese in dem Bereich aktiv sein, der sich direkt für die Diskriminierungsbekämpfung der betroffenen Gruppe einsetzt.