Zusammenfassung des Artikels
«Occasion manquée dans le droit d’action des associations. La courte expérience genevoise» (französisch)
Autor
Philippe A. Grumbach ist Anwalt und Präsident der Israelitischen Gemeinde Genf.
philippe.grumbach@cms-vep.com
Bis 2011 ermöglichte die Genfer Strafprozessordnung den Verbänden, in Strafverfahren wegen «Leugnung, gröblicher Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord» nach Artikel 261bis Abs.4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches als Zivilkläger aufzutreten. Seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung (StPO) auf Bundesebene ist dieses Genfer Gesetz nicht mehr in Kraft, und damit besteht für die Verbände auch die bisherige Handlungsmöglichkeit nicht mehr.
Die StPO enthält keine mit dem Genfer Recht vergleichbare Bestimmung. Damit können in Fällen, wo gegen die Antirassismus-Strafnorm (Art. 261bis StGB) verstossen wurde, nur unmittelbar geschädigte Personen als Kläger auftreten (Art. 115 Abs. 1 StGB). Antirassismusverbände erfüllen im Prinzip dieses Kriterium nicht und haben daher nicht die Möglichkeit, als Klägerschaft aufzutreten.
Die Vereinheitlichung der Strafprozessordnung hat somit zu einem Rückschritt geführt. Dies ist umso bedauerlicher, als in den umliegenden Ländern Antirassismusverbände die Möglichkeit haben, als Zivilpartei aufzutreten. Die Bestimmungen der StPO schränken die Arbeit der Verbände ein, da sie die Interessen ihrer Mitglieder in einem Strafprozess nicht vertreten können, und zwar auch dann nicht, wenn Letztere – beispielsweise die Überlebenden der Shoah – nicht die Kraft oder die Mittel haben, um als Einzelpersonen aktiv zu werden.