Autorin
Giulia Reimann, MLaw, ist wissenschaftliche Juristin bei der Fachstelle für Rassismusbekämpfung FRB und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Zürich.
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Neben ordentlichen Gerichtsverfahren gibt es alternative Möglichkeiten, um Zugang zum Recht zu erlangen. Solche aussergerichtlichen Mechanismen sind besonders bei rassistischer Diskriminierung von Bedeutung: Sie sind niederschwellig, meist kostenlos und führen in gewissen Situationen eher zur gewünschten Lösung als komplizierte und teure Gerichtsverfahren.
Bei rassistischer Diskriminierung erweist sich der Weg ans Gericht nicht immer als die beste Lösung, um eine Konfliktsituation zu bewältigen. Die Hürden, die sich den Rechtsuchenden bei der gerichtlichen Streitbeilegung in den Weg stellen, sind zahlreich: komplizierte Formalitäten, hohe Kosten, langwierige Prozesse, geringe Erfolgschancen, Schwierigkeiten bei der Beweiserbringung und die Angst vor «noch mehr Streit». Die Gerichte geben der einen Partei recht, der anderen unrecht. In Diskriminierungsfällen ist dies nicht immer zielführend, und das Ergebnis wird meist von mindestens einer Partei als nicht gerecht empfunden.
Streitbeilegung wird überwiegend als Aufgabe staatlicher Gerichte verstanden. Vielleicht sind in der Schweiz gerade deshalb viele Personen skeptisch gegenüber der Unabhängigkeit und Neutralität von kantonalen Gerichten eingestellt, wie eine 2014 publizierte Bevölkerungsbefragung zeigt. Staatliche Gerichte sind jedoch nicht der einzige Weg, um Gerechtigkeit zu erlangen. Der Begriff Zugang zum Recht kann im weitesten Sinne so verstanden werden, dass ein Konflikt auf unterschiedliche Art und Weise gelöst wird.
Die ersten alternativen Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution oder auch ADR-Verfahren) entstanden in den 1970er-Jahren in den USA. Ziel war es, im Vergleich zu den staatlichen Gerichtsverfahren, Zeit und Kosten zu sparen. In der Schweiz bietet sich Betroffenen von rassistischer Diskriminierung mittlerweile ebenfalls eine Auswahl an Verfahren an, die alternativ oder ergänzend zum Gerichtsweg ergriffen werden können. Es gibt staatlich oder privat organisierte und mehr oder weniger formell strukturierte Institutionen.
Dem Gerichtsverfahren am nächsten steht die Schlichtung. Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung geht dem ordentlichen Zivilprozess grundsätzlich ein Schlichtungsversuch voraus (Art. 197ff.), um namentlich die Gerichte zu entlasten. Die Schlichtungsbehörden sind beispielsweise für sämtliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen zuständig. Sie werden von den Kantonen zur Verfügung gestellt, und ihre Aufgabe ist es, die Parteien miteinander zu versöhnen. Das Verfahren ist formfrei und vertraulich. Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung, und der Prozess wird auf dem ordentlichen Verfahrensweg weitergeführt. Die Parteien sparen mit diesem Verfahren Zeit und Geld: die Verhandlungen haben innerhalb von zwei Monaten seit dem Schlichtungsgesuch stattzufinden, und die Kosten werden nur in Ausnahmefällen der klagenden Partei auferlegt.
Ebenfalls in der Zivilprozessordnung genannt wird die Mediation (Art. 213ff.). In der Schweiz oft mit familienrechtlichen Streitigkeiten in Verbindung gebracht, wird sie heute auch vermehrt in Diskriminierungsfällen eingesetzt. Die Mediation kann während des Schlichtungs- oder Hauptverfahrens beantragt werden, aber auch ganz unabhängig von einem Zivilverfahren eingeleitet werden. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Vermittlung durch eine unabhängige und neutrale Drittperson, nach einer vorgegebenen Methodik. Der Mediator oder die Mediatorin trifft keinen Entscheid, sondern unterstützt die Parteien bei der eigenständigen Konfliktlösung. Mediation wird von ausgebildeten Privatpersonen, Fachstellen, Kanzleien oder zum Teil auch von der Polizei angeboten. Das Verfahren ist strukturierter als bei der Schlichtung, und die Parteien stehen in einem horizontalen Verhältnis zur Mediatorin oder zum Mediator. Die Kosten werden von beiden Parteien gemeinsam getragen.
In der Schweiz gibt es weiter kommunale und kantonale Ombudsstellen (sogenannte parlamentarische Ombudsstellen). Es handelt sich dabei um unabhängige Vertrauenspersonen, die Beschwerden gegen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung entgegennehmen. Ombudsstellen sind von der Verwaltung unabhängig, unterstehen der Geheimhaltungspflicht und verfügen gegenüber der Verwaltung über ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht. Zurzeit gibt es in den Gemeinden Bern, Rapperswil-Jona, St. Gallen, Winterthur und Zürich und in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Waadt, Zug und Zürich Ombudsstellen. Auf Bundesebene ist keine vorhanden. Der grosse Vorteil von Ombudsstellen ist, dass sie niederschwellig zugänglich und unentgeltlich sind, innerhalb der Verwaltung aber trotzdem hohe Achtung geniessen.
In verschiedenen Branchen gibt es ausserdem privatrechtlich organisierte, spezialisierte Ombudsstellen: So zum Beispiel die Ombudsstelle öV für den öffentlichen Verkehr, die Ombudsstelle Krankenversicherung für alle in der Schweiz anerkannten Versicherer, den Ombudsmann der Privatversicherung und der Suva für angeschlossene Versicherungsgesellschaften oder die Ombudsstelle von Schweizer Radio und Fernsehen SRF.
Auch fachspezifische Stellen können in Diskriminierungsfällen zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen. So zum Beispiel der Schweizer Presserat. Er ist Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen. Nach der Beurteilung eines Falles veröffentlicht der Presserat eine Stellungnahme, in der er Feststellungen treffen und Empfehlungen erlassen kann. Jede Person kann eine Beschwerde beim Presserat einreichen – Betroffenheit wird nicht vorausgesetzt, und das Verfahren ist kostenlos.
Nicht zuletzt gibt es Beratungsstellen, die auf rassistische Diskriminierung spezialisiert sind. Diese geben juristische und nicht-juristische Auskünfte, bieten aber teils auch Schlichtung, Mediation, begleitete Verhandlungen oder andere Interventionen zur Konfliktbeilegung an. Mit der Inkraftsetzung der kantonalen Integrationsprogramme KIP im Jahr 2014 haben sich die Kantone dazu verpflichtet, ein solches Beratungsangebot zu gewährleisten. Personen, die zudem Opfer einer Straftat geworden sind und durch diese in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzt worden sind, können sich an eine der mehreren Opferhilfe-Beratungsstellen in der Schweiz wenden. Die persönlichen Beratungsgespräche sind ebenfalls kostenlos.
Allgemein kann gesagt werden, dass alternative aussergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen den Zugang zum Recht verbessern. Sie sind zeit- und kostensparend, fördern die eigenständige Konfliktlösung und entlasten damit die Gerichte. Im Kontext von rassistischer Diskriminierung sind aussergerichtliche Verfahren von besonderer Bedeutung, da sie in der Regel eine konsensorientierte Lösung anstreben, auf Freiwilligkeit basieren und somit eher zu Rechtsfrieden führen. Gerichtsurteile werden dagegen oft als ungerecht empfunden, was den Konflikt zusätzlich verstärken kann. Besonders in existenziellen Bereichen, wie zum Beispiel Arbeit oder Wohnen, wird mit einem Gerichtsverfahren nicht gewährleistet, dass die betroffene Person etwa ihre Stelle oder Wohnung behalten kann. Bei einem aussergerichtlichen, konsensorientierten Verfahren ist eine einvernehmliche Lösung hingegen das Ziel.
Viele Personen sind sich der aussergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten allerdings nicht bewusst. Diese müssen der Öffentlichkeit in Zukunft verstärkt bekannt und zugänglich gemacht werden. Auch die personellen und finanziellen Ressourcen der entsprechenden Institutionen müssen gestärkt werden.
Zurzeit ist auf nationaler Ebene keine aussergerichtliche Instanz im Bereich der rassistischen Diskriminierung vorgesehen. Der Versuch, eine nationale Ombudsstelle zu errichten, scheiterte zuletzt 2004 im Parlament und erscheint auch jetzt noch politisch chancenlos. Eine zentrale Anlaufstelle würde jedoch den Zugang zum Recht für betroffene Personen in Diskriminierungsfällen sehr erleichtern. Dies zeigen Erfahrungen ähnlicher Institutionen im Ausland – zum Beispiel der Volksanwaltschaft in Österreich.
Bibliografie:
Schwenkel, Christof / Rieder, Stefan: Die Wahrnehmung der Justiz durch die Bevölkerung. Resultate einer Bevölkerungsbefragung in 26 Kantonen, in «Justice – Justiz – Giustizia» 2014/1.
Vogel-Etienne/Lautenbach-Koch: Vom Diener am Recht zum Beauftragten Mediator, in Breitschmid, Peter et al. (Hrsg.): Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier. Zürich 2015.
Schütz, Jürg G: Europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. AJP 01/2015. Zürich/St. Gallen 2015.
Régler les litiges grâce aux moyens extrajudiciaires
(Kurzversion)
Opportunità della risoluzione alternativa delle controversie
(Kurzversion)