Zusammenfassung des Artikels
«L’accès à la Cour européenne des droits de l’homme» (französisch)
Autoren
Maya Hertig ist Ordentliche Professorin an der Universität Genf mit Schwerpunkt schweizerisches, europäisches, vergleichendes Verfassungsrecht und Schutz der Menschenrechte. Sie ist Mitglied der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes.
Maya.Hertig@unige.ch
Julien Marquis absolviert derzeit ein Anwaltspraktikum und verfasst ein Doktorat an der Universität Genf über die Klagebefugnis vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
jmarquis@avocats.ch
Es ist nicht einfach, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen: Nur etwa 5% der Klagen enden mit einem eigentlichen Urteil. Die anderen erfüllen die Anforderungen nicht.
Denn nur direkt von einer Diskriminierung betroffene Einzelpersonen oder Organisationen können klagen. Das heisst, dass z.B. NGOs nur gegen Vergehen klagen können, deren Zielscheibe sie als Organisation sind. Sie können nicht aktiv werden, um die Rechte Dritter zu vertreten. Hingegen können sie den Klägern bei ihrem Vorgehen helfen.
Der Gerichtshof praktiziert allerdings oft eine grosszügige Auslegung. Er hat kürzlich anerkannt, dass das Mitglied einer ethnischen Gemeinschaft Publikationen mit herabwürdigendem Inhalt gegenüber dieser Gemeinschaft einklagen konnte, ohne dass die Person selber die Zielscheibe war.
Der Gerichtshof kann erst angerufen werden, nachdem alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Dieses Kriterium beruht auf dem Grundsatz, dass in erster Linie die Staaten für die Einhaltung der Menschenrechte zuständig sind. So muss ein Schweizer Kläger zuerst an das Bundesgericht gelangt sein, bevor er den Gerichtshof anrufen kann.