Strafbar sind rassendiskriminierende Handlungen dann, wenn sie in der Öffentlichkeit begangen werden. Ein Beispiel hierfür sind Äusserungen auf dem Parkplatz eines Speditionsunternehmens, auf dem sich unbekannte Lastwagenchauffeure befinden.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 02.01.2019