Wenn an der Veranstaltung Personen anwesend sind, zu denen kein Vertrauensverhältnis besteht, dann sind rassistische Äusserungen im Sinne der Diskriminierungsstrafnorm an Treffen von Rechtsextremen strafbar, da sie nicht als «Privathandlungen» zu verstehen sind.
Denn die gemeinsame rechtsextreme Gesinnung schafft kein Vertrauensverhältnis, wie der Bundesgerichtsentscheid vom 27. Mai 2004 festhält. Vielmehr muss zwischen den anwesenden Personen eines solchen Anlasses eine persönliche Bindung bzw. ein Vertrauensverhältnis bestehen.
Das Urteil sagt auch, dass es nicht ausreicht, ein Treffen von Rechtsextremen als privaten Anlass zu verstehen, nur weil die Gäste persönlich eingeladen wurden und die Organisatoren Eingangskontrollen durchführten. Dies, weil ein Sinn der Diskriminierungsstrafnorm darin liegt, Verbreitung von rassistischem Gedankengut zu verhindern.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 19.07.2023