Das Bundesgericht betont explizit, dass die Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen der Diskriminierungsstrafnorm einen hohen Stellenwert einnimmt, wie folgende Passage aus einem Gerichtsurteil belegt:
«Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (…) Rechnung zu tragen (…). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert zukommt. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken (…). Kritik muss dabei in einer gewissen breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. (…). Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (…).» (BGE 131 IV 23)
Zudem gilt: Rassistische oder homophobe Äusserungen im privaten Rahmen sind nicht strafbar. Privat heisst, dass ein amtliches oder persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den anwesenden Personen vorliegt.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 19.07.2023