Eine rassistische oder homophobe Handlung ist nur dann strafbar, wenn sie in der Öffentlichkeit und nicht im privaten Rahmen verübt wird. Als öffentlich sind Äusserungen und Handlungen anzusehen, die nicht in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen (wie z.B. im Familien- und Freundeskreis) auszeichnet.
Ob das Kriterium der Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von den situativen Umständen ab. Dabei ist entscheidend, dass die Diskriminierungsstrafnorm insbesondere die Verbreitung von rassistischem oder homophoben Gedankengut unter unbekannten Personen verhindern möchte.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 19.07.2023