Kein Verstoss gegen die Rassismus-Strafnorm liegt bei rassendiskriminierenden Handlungen im Privaten vor. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen (z.B. Familien- und Freundeskreis) auszeichnet. Sinn und Zweck der Strafnorm ist gemäss Bundesgericht unter anderem, die Verbreitung von rassistischem Gedankengut zwischen unbekannten Personen zu verhindern.
Auch ausserhalb des Privaten Rahmens ist es zulässig, sich kritisch über Menschen mit einer bestimmten Hautfarbe, Ethnie, Religion oder Herkunft zu äussern, unter Einhalt der folgenden Bedingungen:
Zulässig ist die Verweigerung einer Waren- oder Dienstleistung wie z.B. die Eintrittsverweigerung in eine Bar oder Disco, wenn ein sachlicher Grund besteht. Sachliche Gründe sind beispielsweise Gewalttätigkeiten oder aggressives oder unfreundliches Verhalten der Person gegenüber anderen Discobesuchern.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 02.01.2019