Nicht jede rassistische oder homophobe Äusserung oder Handlung ist strafbar. Es ist nicht die Aufgabe des Strafrechts, Menschen zu sagen, was moralisch richtig oder falsch ist. Vielmehr besteht der Zweck des Strafrechts darin, Verhalten zu sanktionieren, welches das friedliche Zusammenleben in einer Gemeinschaft auf Dauer gefährdet.
Rassistische oder homophobe Äusserungen erreichen dann die sozial schädliche Schwelle, wenn einem Menschen oder einer Menschengruppe in der Öffentlichkeit das gleichberechtigte Dasein oder die Existenzberechtigung wegen einer anderen Hautfarbe, Ethnie oder Religionszugehörigkeit abgesprochen wird. Sanktioniert werden also nur diskriminierende, entwürdigende und den sozialen Frieden auf Dauer gefährdende Äusserungen in der Öffentlichkeit.
Kein Verstoss gegen die Diskriminierungsstrafnorm liegt bei diskriminierenden Handlungen im Privaten vor. Als privat sind Äusserungen anzusehen, die in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen (z.B. Familien- und Freundeskreis) auszeichnet. Sinn und Zweck der Strafnorm ist gemäss Bundesgericht unter anderem, die Verbreitung von rassistischem Gedankengut zwischen unbekannten Personen zu verhindern.
Auch ausserhalb des Privaten Rahmens ist es zulässig, sich kritisch über Menschen mit einer bestimmten Hautfarbe, Ethnie, Religion oder Herkunft zu äussern, unter Einhalt der folgenden Bedingungen:
Zulässig ist auch die Verweigerung einer Waren- oder Dienstleistung wie z.B. die Eintrittsverweigerung in eine Bar oder Nachtclub, wenn ein sachlicher Grund besteht. Sachliche Gründe sind beispielsweise Gewalttätigkeiten oder aggressives oder unfreundliches Verhalten einer bestimmten Person gegenüber anderen Gästen.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 18.07.2023