TANGRAM 38

Zugang zur Justiz: eine durchzogene Bilanz

Autoren

Dr. iur Fanny Matthey ist Lehrbeauftrage an der Universität Neuchâtel. fanny.
matthey@unine.ch

Mag.iur. Federica Steffanini ist Assistentin und Doktorandin an der Universität Neuchâtel.
federica.steffanini@unine.ch

Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte SKMR hat eine Studie über rassistische Diskriminierung verfasst und darin Empfehlungen an den Bundesrat formuliert.

Es stellt verschiedene Mängel und Lücken insbesondere in Bezug auf die Rassismus-Strafnorm fest. So können die Kriterien der Nationalität und der Rechtsstellung nicht als Motive der Rassendiskriminierung geltend gemacht werden, und Antirassismusverbände haben kein Klagerecht. Im Zivilrecht müssen bei Diskriminierung in einem Arbeitsverhältnis die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts und des Zivilrechts geltend gemacht werden. Zudem sind die Sanktionen nicht abschreckend, und die Diskriminierungsopfer werden im Verfahren oft benachteiligt. Das SKMR gibt in den Bereichen des Straf-, Zivil- und Verfahrensrechts verschiedene Empfehlungen ab: Berücksichtigung von Nationalität und Rechtsstellung bei der Auslegung von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches, explizite Aufnahme des Diskriminierungsverbots im Zivilgesetzbuch, allgemeine Einführung der Beweislasterleichterung. Grundsätzlich fordert das SKMR eine stärkere Sensibilisierung, insbesondere von benachteiligten Personen wie Migrantinnen und Migranten.

Der Bundesrat erachtet den Diskriminierungsschutz im öffentlichen Recht als ausreichend. Er räumt ein, dass die Instrumente im Privatrecht komplex oder wenig bekannt sind. Mehrere Empfehlungen des SKMR bleiben jedoch ohne Folge. Gemäss SKMR liefert der Bericht des Bundesrates unvollständige und ungenügende Antworten auf die festgestellten Probleme.